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Teilnahmebedingungen


Haftung

Die Teilnehmer/-innen beteiligen sich auf eigene Gefahr an unserer Veranstaltung. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit hiermit kein Haftungsausschluss vereinbart wird. Die Teilnehmer erklären mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar gegen den Veranstalter, die Streckenposten, medizinisches Personal, die Rennstreckeneigentümer, Sponsoren, Renndienste und andere Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen und die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen; gegen die anderen Teilnehmer (Fahrer, Mitfahrer), deren Helfer, die Eigentümer bzw. Halter der anderen Fahrzeuge verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Training oder den Wettbewerben (Zeittraining, Wertungsläufe) entstehen, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen, und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteteten Personenkreises - beruhen.

Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung allen Beteiligten gegenüber wirksam. Er gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Stillschweigende Haftungs-ausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.

DT Bike Promotion FT GmbH und alle von ihnen beauftragten Personen, Firmen und Institutionen haften für Durchführung der Reise und Erfüllung der ausgeschriebenen Teile des Reiseangebotes ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Es gelten die jeweils zutreffenden Geschäftsbedingungen (insbesondere für Flüge etc.). Folgeschäden sind grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen.

Anmeldung, Nennung

Die Anmeldung zu der Veranstaltung erfolgt durch Abgabe der Nennung an den Veranstalter bei gleichzeitiger Entrichtung des Nenngeldes (Teilnahmegebühr). Hierbei sind ausschließlich die Nennvordrucke (Original oder Kopie) des Veranstalters bzw. das Anmeldeformular im Internet http://www.bmw-motorrad-test-camp.com zu verwenden. Nach Eingang der Anmeldung wird eine automatische Eingangsbestätigung versandt. Diese gilt nicht als Anmeldebestätigung!

Achtung! Ein rechtlicher Anspruch auf Teilnahme besteht auch bei Entrichtung des Nenngeldes nicht. Erst mit Übersendung der endgültigen Teilnahmebestätigung gilt die Anmeldung als angenommen. Die Teilnahmebestätigung wird grundsätzlich nur bei sicher erfolgter Zahlung versandt.

Versicherungen

Haftpflichtversicherung

Jeder Teilnehmer in den Rennstreckenpaketen ist mit der Zahlung der Teilnahmegebühr automatisch auf der Rennstrecke haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung deckt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit anderer Teilnehmer ab. Es gelten die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung.

Krankenversicherung

Der Teilnehmer versichert mit seiner Unterschrift, im Besitz einer gültigen Auslandskrankenversicherung zu sein, insofern das Event nicht im Land seines ständigen Wohnsitzes stattfindet.

Unfallversicherung

Alle Teilnehmer in den Rennstreckenpaketen erhalten die Möglichkeit, eine Unfallversicherung für die Rennstrecke abzuschließen. Die Tagesunfallversicherung versichert die bleibende Invalidität durch Unfälle auf der Rennstrecke.

Invaliditätsgrundsumme: 50.000 EUR
Leistung bei Vollinvalidität: 100.000 EUR (200%)
Todesfallleistung: 10.000 EUR

Hinweise:
Die Invalidität muss
- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden.

Werden die zur Begründung von Invaliditätsansprüchen o. g. Fristen nicht eingehalten, so entfällt der Leistungsanspruch, ohne dass es auf das Verschulden des Versicherten ankommt. Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung entsteht erst ab einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 %.

Entgelt für die Tagesunfallversicherung: 20,- EUR pro Tag

Im Rahmen der Tagesunfallversicherung werden Invaliditätsleistungen nur dann erbracht, wenn sich nach den Bestimmungen der Ziffern 2.1.2.2.1 oder 2.1.2.2.2 der Motorsport-Unfallversicherung WRB 200 ein Invaliditätsgrad von mindestens 25% ergibt. In Abänderung der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (200%) erhöht sich die Leistung erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 80%.

Bei den Fahrten auf Landstraße und im Gelände gilt die private Unfallversicherung.

Reisekostenrücktrittsversicherung

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Versicherte Personen

Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.

Artikel 2 Versicherte Reisen

  • 1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.
  • 2. Als Reise im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Privatreisen. Beruflich veranlasste Reisen gelten nicht als Privatreisen.

Artikel 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz

  • a) ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;
  • b) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt;
  • c) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise;
  • d) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

Artikel 4 Prämie

  • 1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu bezahlen.
  • 2. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Artikel 5 Ausschlüsse

Nicht versichert sind

  • a) Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschläge, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand;
  • b) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Versicherung

Artikel 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die versicherte Person ist verpflichtet,

  • a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);
  • b) den Schaden der Versicherung unverzüglich anzuzeigen;
  • c) der Versicherung jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherung gehabt hat.

Artikel 7 Zahlung der Entschädigung

Ist die Leistungspflicht der Versicherung dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.

Artikel 8 Ansprüche gegen Dritte

1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die Versicherung über. 2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an die Versicherung abzutreten.

Artikel 9 Besondere Verwirkungsgründe/Klagefrist

Die Versicherung wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn a) die versicherte Person die Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der Versicherung ein Nachteil nicht entsteht; b) b) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die Versicherung den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

Artikel 10 Gerichtsstand/Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für Klagen gegen die Versicherung ist München oder der Sitz des Vermittlers. 2. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

Artikel 11 Anzeigen und Willenserklärungen

Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und der Versicherung bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Vermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

Reisekostenrücktrittsversicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Die Versicherung erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, sofern

  • a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird,
  • b) bei Buchung der versicherten Reise mit dessen Eintritt nicht zu rechnen war,
  • c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
  • d) ihr die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar war.

2. Versicherte Ereignisse sind

  • a) Tod;
  • b) schwere Unfallverletzung;
  • c) unerwartete schwere Erkrankung;
  • d) Schwangerschaft;
  • e) Impfunverträglichkeit;
  • f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
  • g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
  • h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
  • i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war.

3. Risikopersonen sind

  • a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
  • b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen (Betreuungspersonen);
  • c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.

§ 2 Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht

  • a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
  • b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten;
  • c) wenn der von der Versicherung beauftragte Vertrauensarzt (siehe § 3 Nr. 3 c) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
  • d) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln.

§ 3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.

2. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der Versicherung einzureichen:

  • a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokosten-Rechnung;
  • b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
  • c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
  • d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. B. Polizeiprotokoll);
  • e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
  • f) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;
  • g) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils oder Wohnwagens sowie bei Bootscharter eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts.

3. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der Versicherung außerdem verpflichtet,

  • a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen;
  • b) der Versicherung das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;
  • c) sich durch einen von der Versicherung beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

4. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist die Versicherung von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die Versicherung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherung gehabt hat

§ 4 Selbstbehalt

Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 50,– je Person.

§ 5 Versicherungswert/Unterversicherung

1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.

2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die Versicherung nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbehalt.

Selbstbeteiligung

Landstraße

Die Selbstbeteiligung an Sturzschäden beträgt 1.500,- EUR. Es werden nur die real entstandenen Reparaturkosten zum Ansatz gebracht. Nach einem zweiten Schaden behält sich der Veranstalter vor, den Teilnehmer vom weiteren Fahren auszuschließen. Beschädigte Motorräder und/oder Teile werden grundsätzlich ausgetauscht. Es besteht kein Anspruch auf den Kauf bzw. die Mitnahme beschädigter Motorräder oder Teile.

Rennstrecke

Die Selbstbeteiligung an Sturzschäden beträgt 4.000,- EUR - unabhängig davon, ob der Sturz bei einer instruktorgeführten Fahrt oder beim Freien Fahren stattfand. Dies gilt auch für Schäden, an denen der Fahrer keine direkte Schuld trägt (z. B. Auffahrschäden). Es werden nur die real entstandenen Reparaturkosten zum Ansatz gebracht. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann auf 2.500,- EUR oder 1.500,- EUR reduziert werden. Hierzu kann im Bereich Leistungen im Buchungsprozess zum Preis von 40,- EUR/Fahrtag oder 60,- EUR/Fahrtag eine Reduzierung abgeschlossen werden, die im Laufe der Teilnahme an der Veranstaltung für max. 1 Fahrzeug greift. Jeder weitere Schadensfall ist mit einer Selbstbeteiligung von 4.000,- EUR gedeckelt. Nach einem zweiten Schaden behält sich der Veranstalter vor, den Teilnehmer vom weiteren Trainingsablauf auszuschließen. Der Abschluss der Reduzierung vor Ort ist nicht mehr möglich. Beschädigte Motorräder und/oder Teile werden grundsätzlich ausgetauscht. Es besteht kein Anspruch auf den Kauf bzw. die Mitnahme beschädigter Motorräder oder Teile.

Offroad-Wandern

Die Selbstbeteiligung an Sturzschäden beträgt 1.500 EUR. Dies gilt auch für Schäden, an denen der Teilnehmer keine direkte Schuld trägt. Es werden nur die real entstandenen Reparaturkosten zum Ansatz gebracht. Kaution ist in Höhe der Selbstbeteiligung vor der Veranstaltung zu hinterlegen. Teilnehmer, die dem Lastschriftverfahren zugestimmt haben sind von dieser Pflicht entbunden.

Anmeldeschluss

Nennungsschlusstag ist der 23.03.2017

Verspätete Anmeldungen können auf Entscheidung durch den Veranstalter angenommen werden. Mehrkosten durch höhere Flugpreise o.ä. werden unter Umständen auf den Teilnehmer umgelegt.

Rückerstattung des Teilnahmepreises bei Stornierung

Bei Absage der Veranstaltung durch den Teilnehmer gelten folgende Stornobedingungen:

ohne Reisekostenrücktrittsversicherung

Veranstaltungsbeginn ist die Öffnung der Anmeldung am Vortag des ersten Fahren auf der Strecke
Stornierung bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn- Geld wird abzüglich der Stornierungsgebühr von 300 EUR zurück erstattet
Stornierung bis 50 Tage vor Veranstaltungsbeginn- Geld wird abzüglich der Stornierungsgebühr von 500 EUR zurück erstattet
Stornierung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn- Geld wird abzüglich der Stornierungsgebühr von 700 EUR zurück erstattet
ab 9 Tage Rücktritt vor Veranstaltungsbeginn ist eine Rückerstattung des Nenngeldes ohne Reisekostenrücktrittsversicherung nicht möglich

mit Reisekostenrücktrittsversicherung

Versicherungsbedingungen für die Reisekostenrücktrittsversicherung siehe Versicherungen (Selbstbehalt 20%, mindestens jedoch 50 EUR)
Die Reiserücktrittsversicherung kann im Bereich Leistungen im Buchungsprozess ab 49 EUR abgeschlossen werden.

Allgemeine Bedingungen und Vorschriften

Die bei der Veranstaltung eingesetzten Motorräder sind Fahrzeuge der Modellreihe 2017. Die werkseitig vorgesehene Drehzahlbegrenzung ist bis zum Erreichen der Mindestlaufleistung aktiviert (nur im Einzelfall, die Motorräder werden vor der Veranstaltung eingefahren). Die Motorräder werden mit Reifen ausgerüstet, deren Qualität für den Eventzweck geeignet ist. Aus der angebotenen Konfiguration der Motorräder und Reifen erwächst dem Teilnehmer weder das Recht eines Rücktrittes von der Veranstaltung noch die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches gegenüber der DT Bike Promotion Fahrertrainings GmbH, aller von ihr beauftragten Personen, Firmen und Institutionen sowie gegenüber den Veranstaltungspartnern.

Im Falle einer Absage oder Abbruches einer Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, verfällt die Teilnahmegebühr.

Bekleidung

Alle Teilnehmer sind verpflichtet, dem Einsatzzweck entsprechende Schutzbekleidung zu tragen (auf der Rennstrecke: unbeschädigter Integralhelm, Lederkombi, Lederstiefel, Lederhandschuhe, Rückenprotektor).

Rechte

Die DT Bike Promotion Fahrertrainings GmbH hat das Recht, während der Veranstaltungen hergestellte Fotos, Videos, Filmaufnahmen usw. sowie die Teilnehmeradresse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Dies beinhaltet auch die Weitergabe an die Veranstaltungspartner. Durchführung, Ablauf

Alle Teilnehmer müssen an den vor Beginn der Fahraktivitäten stattfindenden Fahrerbesprechungen/Einweisungen teilnehmen. Der konkrete Ablaufplan der Veranstaltung wird vor Ort ausgelegt/ausgehangen. Änderungen im Zeitplan/Ablauf bleiben vorbehalten.

Allgemeine Sicherheitsauflagen auf der Rennstrecke

Das Betreten der Sicherheitsbereiche, besonders der Sturzzonen, ist für alle nicht autorisierten Personen strikt untersagt. Hierzu gehört auch die Boxengasse. In der Boxengasse besteht absolutes Rauchverbot! Die Boxengasse ist Einbahnstraße! Die Boxengasse darf nur langsam befahren werden. Entgegen der Fahrtrichtung darf nur geschoben werden. Im Fahrerlager gilt grundsätzlich Schritttempo für alle Fahrzeuge! Bei Missachtung erfolgt sofortiger Ausschluss bzw. Verweis von der Anlage. Das Befahren von Fahrerlager und Boxen/-gasse durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist streng verboten. Auch ist der Aufenthalt von Kindern bis zum) 14. Lebensjahr in der Boxengasse streng untersagt. Haustiere sind an den meisten Rennstrecken komplett verboten. Es gilt die Hausordnung der jeweiligen Rennstrecke.

Anweisung

Jeder Teilnehmer/in und Helfer/in hat den Anweisungen der Veranstaltungsleitung und deren Beauftragten Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Inhalte dieser Bedingungen und die in den Fahrerbesprechungen/Einweisungen bekanntgemachten Regeln und Verhaltensweisen, insbesondere Gefährdung durch rücksichtsloses Fahren, führen zum Ausschluss von der Veranstaltung. Verursacht ein Teilnehmer mutwillig bleibende Schäden an der Rennstrecke oder den Anlagen der Rennstrecke (besonders burn out u.ä.), wird er in Höhe des entstandenen Schadens haftbar gemacht.

Veranstalter

DT Bike Promotion Fahrertrainings GmbH, Hinter dem Südbahnhof 15A, D - 07548 Gera

Stand: 2015-10-27 16:00